Satzung des Kleingartenverein Karlsfeld e. V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Kleingartenverein Karlsfeld e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München - Registergericht (VR 20428) eingetragen. Er hat seinen Sitz in Karlsfeld.
  2. Geschäfts- und Rechnungsjahr sind das Kalenderjahr.
  3. Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Bayerischer Kleingärtner e.V.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er hält sich an die Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes.
  2. Zweck des Vereins ist die Schulung im Bereich des Gartenbaus und Naturschutzes, die Landschaftspflege und der Umweltschutz. Das bedeutet: interessierte Menschen bei der Nutzung von Kleingärten zu unterstützen und sie dazu in die Lage zu bringen, hobbymäßig Obst- und Gartenbau zu betreiben.
  3. Parteipolitische und konfessionelle Neutralität wird gewährleistet.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, diedem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
    begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Aufgaben, Erfüllung

Der Verein verwirklicht seine Aufgaben und Zwecke vor allem dadurch, dass er:

  1. Maßnahmen durch Schaffung und Erhaltung des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesundheit der gesamten Bevölkerung durchführt;
  2. Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens fördert;
  3. das Interesse der Bevölkerung, insbesondere bei der Jugend, für den Kleingarten weckt und intensiviert,um so dem Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten;
  4. Mitglieder in fachlichen Gemeinschaftsfragen des Obst- und Gartenbaues unter ausdrücklichem Ausschluss des Erwerbs berät; die Förderung des Erwerbsobstbaus und des Erwerbsgartenbaus ist nicht Aufgabe des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Passivmitglieder, Ehrenmitglieder und Förderer
des Vereins. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein.

  1. Ordentliche Mitglieder sind alle Miteigentümer an Flurstücken oder Pächter von Kleingartenparzellen.
  2. Außerordentliche Mitglieder sind Kleingartenbewerber.
  3. Passivmitglieder sind Mitglieder die keinen Garten in der Gartenanlage haben und sich auch nicht für einen Garten bewerben.
  4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung ernannt.
  5. Förderer des Vereins werden vom Vorstand aufgenommen.
  6. Jedes ordentliche Mitglied ist automatisch Mitglied im Kleingartenverein Dachau-Karlsfeld e.V.
  7. Die Daten der Mitglieder dürfen für Vereinszwecke gespeichert und verarbeitet werden. Eine anderweitige Verwendung oder Weitergabe der gespeicherten Daten an Außenstehende bedarf der schriftlichen Zustimmung des Mitgliedes bzw. der Mitglieder. Die schriftliche Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft

  1. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand zusammen mit dem Obmann Gartenvergabe. Einem Erben oder Vermächtnisnehmer kann die Mitgliedschaft nicht abgelehnt werden. Der Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Soll der Bewerber in den Verein aufgenommen werden, so beginnt die Mitgliedschaft mit Eingang des Mitgliedsbeitrages auf dem zu benennenden Vereinskonto.
  2. Die Mitgliedschaft setzt Volljährigkeit und guten Leumund voraus.
  3. Sind mehrere Personen Miteigentümer, Pächter oder Bewerber eines Gartens, sind sie alle Mitglieder des Vereins. Im Mitgliederverzeichnis wird jedoch je Garten bzw. Bewerbergemeinschaft nur eine Person geführt, die dem Verein namentlich benannt werden muss und die die jeweiligen weiteren Mitglieder dieses Gartens dem Verein gegenüber vertritt.
  4. Die Mitgliedschaft ist weder vererbbar noch übertragbar.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluß.

  1. Ein Austritt des Mitglieds ist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Das Mitglied muss bis spätestens 30. September des laufenden Jahres seinen Austritt schriftlich zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklären. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand.
  2. Bei Beendigung des Pachtvertrages bzw. Verkauf des Eigentumsgartens endet die Mitgliedschaft durch den Vertragsabschluss mit dem Neupächter bzw. mit der Eigentumsübertragung an den Käufer.
  3. Soweit beim Tod eines Mitgliedes ein Erbe oder Vermächtnisnehmer Vereinsmitglied ist oder wird, tritt er als Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten ein, einschließlich der Mitgliedschaft. Er ist jedoch für das laufende Jahr von der Beitragszahlung entbunden, wenn das verstorbene Mitglied Zahlungen für diesen Zeitraum bereits geleistet hat.
  4. Ein Mitglied kann vom Vorstand nach Abmahnung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt, indem es z. B.
    a) trotz schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein mindestens drei Monate im Verzug ist;
    b) seine Parzelle vertragswidrig nützt,
    c) erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb angemessener, schriftlich zu setzender Frist behebt,
    d) erhebliche Verstöße gegen die Satzung und Gartenordnung sich zuschulden kommen läßt,
    e) die Grundsätze des menschlichen Zusammenlebens, insbesondere durch Begehung strafbarer Handlungen, verletzt.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist zu dieser Sitzung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  6. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mit der Begründung des Ausschlusses schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Die Beschwerde mit Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Gibt der Vorstand der Beschwerde nicht statt, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung nicht zulässig.
  7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen mit Ausnahme des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen, Umlagen und Gebühren alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Bei Ausübung des vertraglichen Ankaufrechts durch den Verein oder bei endgültigem Pachtvertragsende hat der Vorstand die so frei gewordenen Kleingartenparzelle unter Beachtung der Vergabebestimmungen zu den dann maßgeblichen Vertragsbedingungen zunächst Kleingartenbewerbern zum Kauf oder zur Pacht anzubieten.

§ 7 Beiträge

  1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben, Beiträge, Umlagen und Gebühren, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
  2. Wird die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres begonnen oder beendet, so ist ein voller Jahresbeitrag zu entrichten, es sei denn, es handelt sich um einen Übergang auf Erben oder Vermächtnisnehmer.
  3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Den ordentlichen Mitgliedern, steht das Recht zu:
    a) bei den Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung nach Maßgabe dieser Satzung mitzubestimmen und Anträge einzubringen sowie ein Amt zu übernehmen;
    b) an den Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins teilzunehmen, Beschwerden, Vorschläge und Anträge an den Vorstand des Vereins zu richten;
    c) die fachliche Betreuung und Beratung in Anspruch zu nehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet
    a) die Interessen des Kleingartenvereins Karlsfeld e.V. zu wahren und zu fördern und alle ihnen aufgrund der Satzung, der Gartenordnung, der Vereinsbeschlüsse und des Kleingarten-Pachtvertrages obliegenden Pflichten zu erfüllen;
    b) die Beiträge, Umlagen und Gebühren zum festgelegten Termin in der festgesetzten Höhe an den Verein zu entrichten;
    c) Arbeitsleistungen für Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins zu erbringen. Die Anzahl der Arbeitsstunden sowie deren Abgeltung werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Die Rechte und Pflichten sind übertragbar, wenn der Vorstand einem schriftlichen Antrag zustimmt. Die Zustimmung kann jederzeit ohne Angaben von Gründen widerrufen werden. Die Vertretungsermächtigung beschränkt sich auf einen Garten.
  4. Bei den Kaufgärten in den Parzellen der 000, 100, 200 und 400 Anlage handelt es sich um gemeinschaftliches Eigentum. Jeder Gartenbesitzer ist hier im Verhältnis seines Miteigentumsanteils am Grundstück beteiligt.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der geschäftsführender Vorstand
  4. Obleute
  5. Delegierte
  6. Revisoren

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern zusammen. Für jeden Garten ist nur ein Mitglied stimmberechtigt, welches auch die Miteigentümer oder Mitpächter des jeweiligen Gartens dem Verein gegenüber vertritt. Die übrigen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind teilnahmeberechtigt.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich im ersten Halbjahr durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung drei Wochen vor ihrem Stattfinden.
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Verspätete Anträge können in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. Anträge auf Auflösung des Vereins oder auf eine Änderung der Satzung dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
  4. Stimmberechtigte Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, können eine schriftliche Vollmacht erteilen, die dann als Stimmberechtigung gezählt wird. Die Vertretungsberechtigung wird auf eine Vollmacht pro Person beschränkt. Die schriftliche Vollmacht muss dem Versammlungsleiter vorgelegt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der persönlich anwesenden und der durch Vollmacht vertretenen Mitglieder.
  6. Zu Änderungen der Satzung oder der Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich.
  7. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

  1. Die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands, sowie des Revisionsberichts;
  2. Die Entlastung des Vorstands;
  3. Die turnusmäßige Durchführung der Wahl des Vorstandes, der Delegierten und der Revisoren, die Festsetzung der Beiträge, Umlagen und Gebühren für die Zuteilung eines Kleingartens, den derzeitigen Grundstückspreis und die zu leistenden Arbeitsstunden und deren Abgeltung;
  4. Die Beschlußfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen den Vereinsausschluß;
  5. Die Festsetzung der pauschalen Aufwandsentschädigungen;
  6. Die Beschlußfassung über Änderungen der Satzung, Gartenordnung, Geschäftsordnung, Gartenvergaberichtlinien, Stromordnung und über die Auflösung des Vereins;
  7. Die Beschlußfassung über Erwerb von Kauf- und Pachtland, sowie Kauf und Verkauf von Sachwerten und Gegenständen, deren Einzelwert einen Höchstbetrag, der in der Mitgliederversammlung festgelegt wird, übersteigt.
  8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über die dort gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Inhalt der Niederschrift ist den Mitgliedern in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung bekannt zu geben. Mit einfacher Stimmenmehrheit kann auf die Bekanntgabe verzichtet werden.

§ 13 Wahlvorgang

  1. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes durch Handaufheben einen Wahlausschuss, der die Wahl leitet, die Stimmen auszählt, das Wahlergebnis bekannt gibt und die Gewählten befragt, ob sie die Wahl annehmen. Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern.
  2. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied des Vereins. Ein nicht anwesendes Mitglied kann auch gewählt werden, wenn vor Eintritt in die Wahlhandlung seine schriftliche Erklärung vorliegt, dass es die Wahl annehmen wird.
  3. Gewählt ist, wer bei der Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der erschienenen, ordentlichen Mitglieder erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die erforderliche Stimmenzahl, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  4. Die Wahl kann durch Handaufheben erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, kann jedes ordentliche Mitglied eine geheime schriftliche Abstimmung verlangen.
  5. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

§ 14 Der Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, jeweils einem Anlagevertreter (für die Anlage 000 gibt es 2 Anlagevertreter) und den Obleuten für Anlagerhaltung, Strom, Vergnügungs- und Vergabeausschuss und Fachberatung. Alle müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein.
  2. Der geschäftsführende Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Das Amt des Schriftführers kann in Personalunion von einem geschäftsführenden Vorstand wahrgenommen werden. Der Verein ist gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
  3. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    b) Einberufung der Mitgliederversammlung
    c) Vorstellen der Jahresabschlussrechnung an der Mitgliederversammlung
    d) Vorstellen eines Haushaltsplanes für das laufende Jahr
    e) Ausführung und Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlungf) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
  4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der geschäftsführende Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied innerhalb der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, so beruft der verbleibende Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind. Die vorzeitige Abberufung des Vorstandes - auch einzelner Vorstandsmitglieder - ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Einen wichtigen Grund stellt insbesondere die grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder die sonstige Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder für den Verein dar.
  5. Die Anlagevertreter (Vertreter für Gartenmitglieder einer Straßenzeile) werden von den Stimmberechtigten der jeweiligen Anlage gewählt.
  6. Die Geschäfte des Vorstandes werden ehrenamtlich geführt. Notwendige Spesen und Auslagen werden gegen Nachweis erstattet. Pauschale Aufwandsentschädigungen sind von der Mitgliederversammlung festzusetzen.
  7. Außerdem wird von der Mitgliederversammlung festgelegt, zu welchem Höchstbetrag der Vorstand Ausgaben pro Einzelinvestition tätigen darf.
  8. Der geschäftsführende Vorstand übt das Hausrecht im Bereich des Kleingartenvereins Karlsfeld aus.
  9. Der Vorstand darf nur mit Zustimmung der Mitglieder ein gerichtliches Verfahren einleiten. Auch für diesen Beschluss gilt die einfache Stimmenmehrheit der abgegeben Stimmen.
  10. Der erste Vorsitzende des Vereins oder im Verhinderungsfall ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen.
  11. Der Schriftführer hat für die Ausfertigung aller Schriftstücke zu sorgen. Ihm obliegt insbesondere die Pflicht, das Protokoll der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen zu führen.
  12. Der Schatzmeister hat alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins buch- und kassenmäßig zu behandeln und die Unterlagen zur Erstellung eines Jahresabschlusses vorzubereiten. Er ist berechtigt, Barzahlungen seitens der Mitglieder zu quittieren.

§ 15 Ausgaben und Verträge

  1. Nur bis zum von der Mitgliederversammlung festgelegten Höchstbetrag kann der Vorstand nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel verbindlich entscheiden. Zweckgebundene Mittel werden separat behandelt.
  2. Soweit in dringenden Fällen ein wirtschaftlicher oder rechtlicher Nachteil für den Verein droht, ist jedoch der Vorstand zur Durchführung aller unaufschiebbar erforderlichen Maßnahmen ermächtigt.
  3. In der Regel sind bei Anschaffungen mindestens 2 Angebote einzuholen und Bestellungen von zwei geschäftsführenden Vorständen zu unterschreiben. Diese zweifache Unterschrift ist auch für alle längerfristigen Verträge / Verpflichtungen erforderlich. Kleinanschaffungen können von einzelnen geschäftsführenden Vorständen ohne Zweitunterschrift durchgeführt erfolgen (Höchstbetrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt).
  4. Für anfallende Arbeiten innerhalb des Vereins können Mitglieder vom geschäftsführenden Vorstand beauftragt und innerhalb des § 3 Nr. 26a des Einkommenssteuergesetzes (Ehrenamtspauschale) vergütet werden. Stundensätze der Vergütung werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ebenfalls werden auch notwendige Spesen und Auslagen gegen Nachweis erstattet.
  5. Über Kreditaufnahmen von über 5.000 € kann ausschließlich die Mitgliederversammlung entscheiden.

§ 16 Obleute

  1. Der Verein hat Obleute für Anlagerhaltung, Strom, Vergnügungs- und Vergabeausschuss und Fachberatung. Sie werden bei der Mitgliederversammlung von den ordentlichen Mitgliedern gewählt.
  2. Für die Wahrnehmung der Aufgabe haben die Obleute Beisitzer zu bestimmen, die vom Vorstand bestätigt werden, ihm aber nicht angehören.
  3. Im Verhinderungsfall eines Obmanns hat ein Beisitzer in der Vorstandssitzung beratende Funktion.

§ 17 Delegierte

Die Interessen der Mitglieder des Kleingartenvereins Karlsfeld e.V. im Kleingartenverein Dachau-Karlsfeld e.V. werden durch Delegierte wahrgenommen. Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Schatzmeister und der Obmann Vergnügungsausschuss sind als Vorstandsmitglieder des Kleingartenvereins Karlsfeld e.V. für den Kleingartenverein Dachau-Karlsfeld e.V. automatisch als Delegierte gewählt. Von der Mitgliederversammlung werden noch zusätzlich sechs weitere Delegierte gewählt, die ordentliche Mitglieder sein müssen.

§ 18 Revisoren

 Von der Mitgliederversammlung werden zwei Revisoren auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl. Die Revisoren sind keine Vorstandsmitglieder. Es sollte nur ein Rechnungsprüfer im Geschäftsjahr ausscheiden, so dass eine turnusmäßige Überschneidung möglich ist.

  1. Die Revisoren sind verpflichtet und jederzeit berechtigt, die Rechnungsbelege, die Eintragungen im Kassenbuch und das Vereinsvermögen nach freiem Ermessen oder auf Verlangen des Vorstandes - jährlich mindestens einmal - zu prüfen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres sind sie zu einer
    ordnungsgemäßen Prüfung des gesamten Rechnungswesens des Vereins verpflichtet.
  2. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die dem Vorstand zu übergeben ist. Die Revisoren erstatten in der Mitgliederversammlung Bericht. Der Prüfungsbericht bildet die Grundlage für die Entlastung des Vorstandes in der Mitgliederversammlung

 § 19 Eigentum des Vereins

Die der Gemeinschaft aller Mitglieder dienenden Bauwerke, Einrichtungen und Geräte, die von den Mitgliedern durch eigene Arbeitsleistung, durch finanzielle und materielle Beiträge errichtet oder angeschafft werden oder errichtet und angeschafft worden sind, werden Eigentum des Kleingartenvereins Karlsfeld e.V. Die Begründung von Vorbehaltsgut ist ausgeschlossen.

§ 20 Vereinsauflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Karlsfeld mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Kleingartenwesens zu verwenden.

§ 21 Redaktionelle Anmerkung

  1. Der Vorstand des Vereins kann abweichend von § 12, Ziff. 6 eine aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen
    Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderung der Satzung vornehmen.
  2. Zur Übersichtlichkeit und Vereinfachung gibt es in der Satzung keine geschlechtsspezifizierte
    Unterscheidung.

§ 22 Schlußvorschriften

  1. In allen in dieser Satzung nicht geregelten Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Diese Satzung wurde am 26. Juni 2019 in der außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und ersetzt die Satzung vom 8.10.1993.
  3. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München - Registergericht am 01.03.2021 in Kraft.

Karlsfeld, den 26. Juni 2019